Organisatorisches

Einsicht in die Akten eines Sozialgerichtsprozesses können in der Regel nur die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten nach entsprechender Antragstellung nehmen.

Mündliche Verhandlungen vor den Sozialgerichten bzw. dem Hessischen Landessozialgericht sind grundsätzlich öffentlich. Jeder hat das Recht, an mündlichen Verhandlungen vor Gericht teilzunehmen.

Vor einem beabsichtigten Sitzungsbesuch von interessierten Gruppen – insbesondere Schulklassen – wird um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten, da die Sitzungssäle nur eine beschränkte Zahl von Personen aufnehmen können.

Zeit für die Sicherheitskontrollen sollte eingeplant werden.

Es ist nicht möglich, per E-Mail Rechtsmittel einzulegen, Anträge zu stellen oder in laufenden Verfahren Schriftsätze einzureichen.

Rechtsmittel, Anträge und Verfahrensschriftsätze, die per E-Mail bei dem Gericht eingehen, bleiben unbearbeitet. Sie werden weder zur Kenntnis genommen noch beantwortet.

Am Eingang des Gerichtsgebäudes wird eine Sicherheitskontrolle durchgeführt.

Bei erhöhtem Kontrollaufkommen (etwa bei dem Besuch von Schulklassen) kann es daher zu Verzögerungen kommen.

Dies sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden.

Viele gerichtliche Entscheidungen sind über die LandesrechtsprechungsdatenbankÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Eine Übersendung gerichtliche Entscheidungen kann auch schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) und unter Angabe von Name, Adresse sowie rechtlichem Interesse angefordert werden. Die gewünschte Entscheidung wird auf dem Postweg zugesandt; soweit die angeforderte Entscheidung in elektronischer Form vorliegt, kann diese auch per E-Mail übermittelt werden.

Für die Übersendung von Entscheidungen ist eine Gebühr von jeweils 15,00 Euro zu entrichten. Liegt die Übersendung von Entscheidungen im öffentlichen Interesse (z.B. Anforderungen von Medienvertretern, Behörden oder zu wissenschaftlichen Zwecken), wird von einer Kostenerhebung abgesehen.

Die gewünschte Entscheidung kann bei dem zuständigen Gericht angefordert werden.