Nach dem Güterichtermodell kann das Gericht in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren die Beteiligten für einen Güteversuch vor eine hierfür bestimmte Güterichterin oder einen hierfür bestimmten Güterichter verweisen. Die Güterichterin oder der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Zur Entscheidung des Rechtsstreits (durch Urteil oder Beschluss) ist sie bzw. er hingegen nicht befugt.
Die Möglichkeit zur Verweisung in das güterichterliche Verfahren besteht an allen sieben Sozialgerichten und am Hessischen Landessozialgericht. Der Güteversuch kann vom Gericht sowie von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Das Verfahren wird regelmäßig nur dann in das güterichterliche Verfahren verwiesen, wenn die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben.