Güterichterinnen und Güterichter / Mediation

Nach dem Güterichtermodell kann das Gericht in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren die Beteiligten für einen Güteversuch vor einen hierfür bestimmten Güterichter verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Zur Entscheidung des Rechtsstreits (durch Urteil oder Beschluss) ist er hingegen nicht befugt.

Die Möglichkeit zur Verweisung vor den Güterichter besteht an allen sieben Sozialgerichten und am Hessischen Landessozialgericht. Der Güteversuch kann vom Gericht sowie von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Das Verfahren wird regelmäßig nur dann an den Güterichter verwiesen, wenn die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben.

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