Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine junge Gerichtsbarkeit. Es gibt sie seit dem 1. Januar 1954. Zuvor entschieden über Angelegenheiten des Sozialrechts nicht unabhängige Richter, sondern oberste Ämter der Verwaltung. Die Oberversicherungsämter bzw. das Reichsversicherungsamt nahmen bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes Anfang 1954 auch die Aufgaben der Sozialrechtsprechung wahr (Administrativjustiz). Erst das Grundgesetz verankerte die Gewaltenteilung in ihrer heutigen Ausprägung auch verfassungsrechtlich.
Im dreigliedrigen Instanzenzug ist in der Sozialgerichtsbarkeit die oberste Instanz das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Daneben gibt es als zweitinstanzliche Gerichte die Landessozialgerichte sowie die erstinstanzlichen Sozialgerichte.
Die hessische Sozialgerichtsbarkeit
Die sieben hessischen Sozialgerichte (1. Instanz) befinden sich an den Standorten Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden. Das Hessische Landessozialgericht (2. Instanz) hat seinen Sitz in Darmstadt.
Kammern und Senate
Die Kammern bei den Sozialgerichten und die Senate beim Landes- und Bundessozialgericht sind jeweils sowohl mit Berufs- als auch mit ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Kammern der 1. Instanz sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern besetzt. Am Landes- und Bundessozialgericht führt ebenfalls ein Berufsrichter den Vorsitz, zwei weitere Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richter vervollständigen den Senat.