Die Gerichtssprache ist Deutsch.
Dies bedeutet, dass das Gericht sich mündlich und schriftlich grundsätzlich in deutscher Sprache äußert. Es heißt aber auch, dass sich die Beteiligten in deutscher Sprache zu äußern haben, sofern nicht das EG-Recht oder internationale Sozialversicherungsabkommen etwas anderes vorsehen.
Wer die deutsche Sprache nicht beherrscht, muss grundsätzlich seine Schriftsätze übersetzen lassen. Laufende Fristen wie z.B. eine Berufungs- oder Beschwerdefrist werden durch einen nicht in die deutsche Sprache übersetzten Schriftsatz nicht eingehalten.
Fremdsprachige Urkunden kann das Gericht von Amts wegen übersetzen lassen.
Für die mündliche Verhandlung zieht das Gericht nach Entscheidung im Einzelfall einen Dolmetscher bei, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, welche die deutsche Sprache nicht beherrschen. Die Kosten des Dolmetschers übernimmt die Staatskasse.
Zur Verhandlung mit gehörlosen oder stummen Beteiligten zieht das Gericht nach Entscheidung im Einzelfall einen Gebärdendolmetscher hinzu.