Prozesskostenhilfe

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. In Verfahren, in denen der Kläger und der Beklagte nicht zu dieser kostenprivilegierten Personengruppe gehört, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.

Ferner müssen sich Verfahrensbeteiligte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Soweit jedoch Prozesskosten – insbesondere für eine anwaltliche Vertretung - anfallen, können Verfahrensbeteiligte die volle oder teilweise Befreiung hiervon beantragen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten diejenigen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögens­verhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen. Ferner muss eine hinreichende Erfolgsaussicht für das gerichtliche Verfahren bestehen und die Führung des Rechtsstreits darf nicht mutwillig erscheinen.

Das Formular zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird bei Klagen mehrerer Personen von jedem einzelnen Kläger/Prozessbeteiligten benötigt, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird. Bei Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs auch von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, einschließlich minderjähriger Mitglieder.

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