Zuständigkeit

Die Sozialgerichte sind als besondere Verwaltungsgerichte zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten folgender Rechtsgebiete (Schwerpunkte):

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Knappschaftsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialhilfe
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht und Recht der Psychotherapeuten
  • Kriegsopferversorgung ohne Kriegsopferfürsorge und Soldatenversorgung
  • Opferentschädigungsrecht
  • Recht der schwerbehinderten Menschen
  • Alterssicherung der Landwirte
  • Elterngeldrecht

Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers oder in Ermangelung dessen nach dem Aufenthaltsort des Klägers. Wahlweise kann der Kläger auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Sonderreglungen bestehen für das Kassenarztrecht (Zuständigkeit für ganz Hessen beim Sozialgericht Marburg) und für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Knappschaftsversicherung (Zuständigkeit für ganz Hessen beim Sozialgericht Gießen).

Zu den Gerichtsbezirken der einzelnen Sozialgerichte gehören folgende kreisfreie Städte und Landkreise:

Städte: Darmstadt und Offenbach am Main
Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis undOffenbach

Stadt: Frankfurt am Main
Landkreise: Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis

Landkreise: Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis

Landkreise: Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis

Stadt: Kassel
Landkreise: Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis

Landkreise: Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg

Stadt: Landeshauptstadt Wiesbaden
Landkreise: Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis

Um die Zuordnung des Wohnortes bzw. Aufenthaltsortes oder des Beschäftigungsortes zu einem Sozialgerichtsbezirk zu erleichtern, sind nachfolgend alle Städte und Gemeinden in Hessen dem jeweils zuständigen Sozialgericht in alphabetischer Reihenfolge zugeordnet:

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