Nr. 01/2023
Agentur für Arbeit lehnt Beitragserstattung ab
Die Klägerin war als Selbständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 1. Januar 2021 erreicht habe.
Sozialgericht: Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Das Sozialgericht hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente. Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das Sozialgericht. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2023, Az.: S 15 AL 135/22 (nicht rechtskräftig).
Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de eingestellt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 28a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
- 1. (…)
- 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
- 3.-5. (…)
§ 28a Absatz 5 SGB III:
Das Versicherungspflichtverhältnis endet
- 1.-3.(…)
- 4.in den Fällen des § 28 SGB III,
- 5.(…)
§ 28 Absatz 1 SGB III:
Versicherungsfrei sind Personen,
- 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
- 2.-3.(…)
§ 235 Absatz 2 SGB IV:
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr 1955: Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre 9 Monate.