Sozialgericht Frankfurt am Main

Kein Ehrenamt bei Fußball-Funktionären

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport.

Die Beigeladenen waren ab 2007 gewählte Mitglieder des Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 3.600,00, ein Notebook, ein Mobiltelefon, ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).

Die Beklagte stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Das Präsidium sei rechenschaftspflichtig. Seine Mitglieder seien weisungsgebunden in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch - dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche - administrative Aufgaben wahr. Die Vergütung überschreite die Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.

Die Klägerin und die Beigeladenen gehen von einer nicht für jedermann frei zugänglichen, ehrenamtlichen Tätigkeit aus, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Der Schwerpunkt habe auf repräsentativen Aufgaben gelegen. Für administrative Tätigkeiten seien hauptamtliche Mitarbeiter zuständig gewesen. Die Beigeladenen seien zudem hauptberuflich oder im Ruhestand vollständig abgesichert gewesen.

Sozialgericht: kein Ehrenamt, sondern Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung

Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen, da kein Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben sei. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Merkmale abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien vielmehr bezüglich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Klägers gebunden gewesen. Die Beigeladenen hätten als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des Vorstandes nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Mit je nur einer Stimme hätten die Beigeladenen weder Beschlüsse herbeiführen, noch verhindern können, sondern seien an den Mehrheitsentscheid gebunden gewesen.

Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Aufgaben der Beigeladenen nicht rein repräsentativer Natur gewesen seien. Ein Teil der Aufgaben habe sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne bezogen: die Berufung / Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Auch über die Aufgaben und Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den anderen Organen.

Eingliederung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien auch in den Betrieb des Klägers in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, so das Sozialgericht weiter. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des Klägers und seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen. Zudem sei der eine Beigeladene aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Verbänden des Jugendfußballs gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und die Interessen des Klägers umfassend vertreten. Der andere Beigeladene sei aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in Sicherheitsfragen gewesen. Er habe die Interessen des Klägers bei entsprechenden Abstimmungen, auch zur Verteilung von Geldern, umfassend vertreten.

Vergütung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Schließlich hätten die Beigeladenen nicht nur den ideellen Zweck der Förderung des Fußballsportes ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre Tätigkeiten stellten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die marktgerecht entlohnt worden seien. Eine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es nicht, wie das Sozialgericht ausgeführt hat. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich EUR 3.600,- übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich EUR 500,- deutlich. Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich als (verdeckte) Entlohnung für eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.

(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 26. Juni 2026, S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22. Die Urteile sind nicht rechtskräftig und unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt worden.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a Abs. 1 SGB IV

Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…).

§ 7a Abs. 2 SGB IV

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. (…)

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