Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main führt als erstes Gericht in Hessen die Online-Rechtsantragstelle ein

Justiz wird digitaler und barrierefreier.

Nr. 5/2026

Klagen per Video – das ist beim Sozialgericht Frankfurt am Main ab 1. Juli 2026 möglich. Als erstes Gericht in Hessen bietet es ab sofort eine vollständig digitale Online-Rechtsantragstelle an. Bürgerinnen und Bürger können ihre rechtlichen Anliegen und Anträge nun auch von zu Hause aus per Videokonferenz zu Protokoll geben. Ein persönliches Erscheinen im Gerichtsgebäude ist dafür nicht mehr erforderlich. Dies hilft vor allem mobilitätseingeschränkten Rechtssuchenden und ist ein wertvoller Schritt für einen barriereärmeren und bürgernäheren Rechtsschutz.

Recht unkompliziert: Die Nutzung des neuen Online-Angebots ist in wenigen Schritten möglich.

Terminbuchung

Über das Online-Terminvergabe-Portal auf der Homepage des Sozialgerichts Frankfurt am Main wählen Bürgerinnen und Bürger einen passenden Termin aus.

Zugangslink

Im Anschluss an die Buchung wird automatisch ein Link zu einem sicheren, virtuellen Videokonferenzraum per E-Mail versendet.

Protokollierung

Zum vereinbarten Termin nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sozialgerichts das Anliegen im Video-Gespräch entgegen und erstellt das rechtlich notwendige Protokoll. Die Grundlage für dieses innovative Angebot findet sich in der Zivilprozessordnung, die den Einsatz von Bild- und Tonübertragung bei der Antragsaufnahme ermöglicht.

Mehr Bürgernähe und Barrierefreiheit

Das neue Angebot versteht sich als moderner Service, der die Justiz noch näher zu den Menschen bringt. Es richtet sich ganz besonders an vulnerable Personen, für die der Weg zum Gericht eine erhebliche Belastung aufgrund ihrer körperlichen, aber auch sozialen oder wirtschaftlichen Situation darstellt.

„Mit der Online-Rechtsantragstelle bauen wir bürokratische und physische Hürden ab. Wir bieten den Bürgerinnen und Bürgern einen zeitgemäßen, sicheren und vor allem barrierefreien Zugang zu ihrem Recht“, heißt es seitens der Gerichtsleitung.

Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit hat sich bereits während der Corona-Pandemie gezeigt, wie wertvoll der Einsatz von Videokonferenztechnik ist. Seitdem werden regelmäßig teil- und vollvirtuelle Verhandlungen in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit durchgeführt. Das praktische Bedürfnis an Videokonferenztechnik ist in der Sozialgerichtsbarkeit im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten aufgrund ihrer sachlichen Zuständigkeit besonders groß: Aufgrund ihres Alters, erkrankungsbedingt oder auch wegen sprachlichen Schwierigkeiten ist es vielen Klägerinnen und Klägern nicht möglich, auf konventionellem Weg mit dem Gericht zu korrespondieren oder aber das Gericht persönlich aufzusuchen. Ferner besteht keine den Amtsgerichten entsprechende örtliche Dichte von Sozialgerichten. Schließlich lebt das sozialgerichtliche Verfahren gerade in erster Instanz in ganz besonderem Maße vom Mündlichkeitsgrundsatz. Die nicht selten unvertretenen Klägerinnen und Kläger profitieren zur Geltendmachung ihrer Rechte teilweise besonders von einer persönlichen Ansprache in der Rechtsantragstelle, um überhaupt den Gegenstand des Rechtsstreits zu formulieren und zu konkretisieren. Dieses Vorgehen ist auch in der Prozessmaxime des Grundsatzes der Klägerfreundlichkeit als besonderes Wesensmerkmal der Sozialgerichtsbarkeit ausgeprägt.

Gleichwohl findet in der Rechtsantragstelle eine Rechtsberatung nicht statt. Rechtsberatung ist keine Aufgabe der Justiz. Hierfür sind insbesondere die Rechtsanwaltschaft, aber auch Sozialverbände und Gewerkschaften sowie andere vertretungsberechtigte Berufsgruppen, wie beispielsweise Rentenberaterinnen und Rentenberater berufen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 129a Abs. 2 Zivilprozessordnung

1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.  (…)

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