Die Klägerin wendet sich mit ihrer 30-seitigen Klage gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs durch das Jobcenter als unzulässig.
Die Klägerin beantragte bei dem Jobcenter die Gewährung eines Darlehens für die Übernahme von Energieschulden. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab, da Schulden nur übernommen werden könnten, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Die Einstellung der Fernwärme stünde aber ebenso wenig bevor wie der Verlust der Wohnung. Die laufenden Abschlagszahlungen leiste das Jobcenter mittlerweile direkt an den Energielieferanten. Eine Notlage liege daher nicht vor. In der Rechtsbehelfsbelehrung verwies das Jobcenter für die elektronische Form auf die Internetadresse https://www.arbeitsagentur.de/link/widerspruch-sgb2, die ferner mit einem QR-Code verknüpft war. Auf dieser Seite wird erläutert, wie ein Widerspruch formwirksam mittels Internetformular per „eService“ unter Nutzer der bundID, über das besondere elektronische Behördenpostfach des Jobcenters oder mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail eingereicht werden kann. Die Klägerin übersandte ihren Widerspruch in der Folge per Postfachnachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur in Form einer PDF-Datei. Auch nach einem schriftlichen Hinweis des Jobcenters schickte sie ihren Widerspruch erneut per Postfachnachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur in Form einer PDF-Datei. Das Jobcenter wies den Widerspruch als unzulässig zurück, da eine Postfachnachricht einer eMail ähnlich sei und es sich nicht um ein elektronisch bereitgestelltes Formular handle. Ein Identitätsnachweis erfolge nicht. Dafür stehe im Portal „jobcenter.digital“ gerade ein eigener Bereich „Widerspruch einlegen“ zur Verfügung. Die der Postfachnachricht angefügte PDF-Datei verfüge nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur.
Sozialgericht: Widerspruch war unzulässig
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, da die Postfachnachricht keinen formwirksamen Widerspruch dargestellt habe. Eine eMail könne nur dann die notwendige Form wahren, wenn sie bzw. die angehängte Datei qualifiziert elektronisch signiert sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Postfachdienst „jobcenter.digital“ stelle auch kein elektronisches Formular im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar, da ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis fehle. Es kämen nur Formulare in Betracht, die eine sichere Identifikation des Einreichenden ermöglichten, so das Sozialgericht. Die Identifizierung des Absenders erfolge bei dieser Übermittlungsform anstelle der gerade bei Bürgern wenig verbreiteten qualifizierten elektronischen Signatur durch einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz. Hierauf habe das Jobcenter in der Rechtbehelfsbelehrung und in einem individuellen Schreiben an die Klägerin hingewiesen. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Internetseite der Arbeitsagentur auch vollständig und inhaltlich richtig, klar und eindeutig gewesen sei und ihre Wegweiserfunktion erfüllt habe. Eine Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung mit weiteren Informationen zur elektronischen Form würde den Zweck der Ermöglichung der fristgerechten Rechtswahrnehmung verfehlen und Rechtssuchende verwirren oder abschrecken. Der Formmangel beruhe gerade darauf, dass die Klägerin eine eindeutige und verständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet habe, was ihr vorzuwerfen sei. Da das Jobcenter auch individuell auf die Formunwirksamkeit hingewiesen habe, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren gewesen. Die Klägerin habe es versäumt, dem Hinweis des Jobcenters innerhalb der Widerspruchsfrist nachzukommen.
Ausblick: Gesetzgeber plant Formerleichterungen
Noch keine Rolle für die Entscheidung des Sozialgerichts spielte ein aktuelles Gesetzgebungsvorhaben. Mit dem derzeit als Entwurf vorliegenden Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) ist derzeit beabsichtigt, die Formvoraussetzungen für den Widerspruch zu vereinfachen. In der Zukunft könnte dann sogar eine einfache eMail für einen formwirksamen Widerspruch ausreichen.
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2026, S 43 AS 1105/26. Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig und unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt worden.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1Öffnet sich in einem neuen Fenster ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2Öffnet sich in einem neuen Fenster des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2aÖffnet sich in einem neuen Fenster des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5Öffnet sich in einem neuen Fenster des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 66 SGG
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
§ 67 Abs. 1 SGG
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§ 36 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
§ 36 a Abs. 2a Nr. 1a SGB I
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18Öffnet sich in einem neuen Fenster des Personalausweisgesetzes, nach § 12Öffnet sich in einem neuen Fenster des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5Öffnet sich in einem neuen Fenster des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;
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