Sozialgericht Frankfurt am Main

Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Nr. 6/2026

Die Antragstellerin wird seit ca. drei Jahren aufgrund einer Nervenerkrankung mit Cannabisblüten behandelt. Am 21. Juli 2026 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wolle und eine Alternative nicht zur Verfügung stehe. Kurze Zeit später stellte sie am 27. Juli 2026 einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt, da eine Verkündung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes jederzeit erfolgen könne, was ihre Behandlung unmittelbar beende. Sie verfüge über eine unbefristete Genehmigung zur Cannabisversorgung und nur noch über einen Monatsvorrat an Cannabisblüten (120 Gramm). Schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten. Ihre körperliche Unversehrtheit müsse geschützt werden. Sie leide an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiere. Cannabis-Fertigarzneimittel seien aufgrund ihrer Unverträglichkeit kontraindiziert, wodurch sie gegenüber Patienten mit entsprechender Verträglichkeit benachteiligt werde. Die Antragstellerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen verfüge zudem nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen (EUR 8,50 pro Gramm), wohingegen die Krankenkasse nicht stärker belastet werde als bei einer Versorgung mit Fertigarzneimitteln.

Sozialgericht: keine Kostenübernahme von Cannabisblüten mehr

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten nach Änderung der entsprechenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr existiere. Eine Übergangsvorschrift sei nicht geschaffen worden. Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro zur Beitragsstabilisierung sei in der Gesetzesbegründung auf eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie, sowie die Wirkstoffschwankungen des Naturproduktes hingewiesen worden. Grundsätzlich seien daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden könne.

Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass die Streichung der Blütenversorgung durch den Gesetzgeber ab 30. Juli 2026 nach summarischer Prüfung weder das Selbstbestimmungsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit, noch das Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot verletze. Grundsätzlich sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskataloges zur Verfügung stelle und er diesen Leistungskatalog unter Abgrenzung der Leistungen ausgestalte, die der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet würden. Es stehe mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsehe, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hätten und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürften. Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit folge jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber verletze seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnehme.

Schließlich ergäben sich verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche für Versicherte lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, so das Sozialgericht weiter. Typisch seien für diese Fälle ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf und das Fehlen einer dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethode. Wenngleich die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung leide, sei diese nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibe letztlich der (erneute) Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.

(Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2026, S 14 KR 409/26 ER. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt worden.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

(…)

§ 27 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

1.

Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

3.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,

(…)

§ 31 SGB V idF ab 30. Juli 2026

(…)

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. (…)

§ 31 SGB V idF bis 29. Juli 2026

(…)

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn…(s.o.).

Art. 2 Grundgesetz

(1)  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)  Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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