Sozialgericht Frankfurt am Main

Beitragspflicht in der Krankenversicherung bei einmaliger Kapitalauszahlung?

Nr. 02/2022

Beitragspflicht in der Krankenversicherung bei einmaliger Kapitalauszahlung?

Das Sozialgericht hatte in zwei Fällen über Beitragserhebungen der Krankenkasse auf einmalige Kapitalauszahlungen von Lebensversicherungen für die Dauer von zehn Jahren zu entscheiden.

Bindung an betriebliche Altersversorgung und deren beitragsrechtliche Folgen

In beiden entschiedenen Fällen hat das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bediene, müsse sich grundsätzlich in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen. Dabei sei unerheblich, wer die Beiträge aus welchem Einkommen entrichtet habe.

Beitragserhebung zulässig bei Versorgungszusage einer GmbH an die für sie tätige Gesellschafter-Geschäftsführerin

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Gericht im ersten entschiedenen Fall den Eilantrag einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der die - ihrem Mann und ihr zu gleichen Teilen gehörende - GmbH eine Versorgungszusage erteilt hatte, abgelehnt und die Beitragserhebung durch die Krankenkasse bestätigt. Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass es auf eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin für die GmbH nicht ankomme, da der Durchführungsweg der Direktversicherung mit dem Vorteil der Pauschalversteuerung genutzt und gerade nicht eine beliebige private Vorsorge, beispielsweise eine private Kapitallebensversicherung, gewählt worden sei.

Selbst erteilte Versorgungszusage eines Einzelkaufmanns als In-Sich-Geschäft unzulässig

Demgegenüber hat das Gericht im zweiten entschiedenen Fall der Klage eines Rentners stattgegeben, der 1990 als selbständiger Taxiunternehmer einen Direktversicherungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft zur eigenen Vorsorge im Alter abgeschlossen hatte. Zur Begründung hat das Sozialgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich entgegen der Auffassung der Krankenkasse nicht um eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz handle, denn mit der Versorgungszusage des Klägers als Einzelunternehmer an sich selbst liege ein unzulässiges In-Sich-Geschäft vor. Die Person des Zusagenden dürfe nicht mit der des Zusageempfängers identisch sein.

Sozialgericht Frankfurt am Main,
Beschluss vom 12. April 2022, Az.: S 14 KR 64/22 ER (rechtskräftig) und Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2022, Az.: S 14 KR 204/20 (nicht rechtskräftig).

Die Entscheidungen sind unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de eingestellt.

Hinweise zur Rechtslage

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden gemäß § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen.

Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz) die Vorschriften dieses Gesetzes. Betriebliche Altersversorgung liegt gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG auch vor, wenn (…) 4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind (Satz 2).

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