(§ 9 Abs. 1 JVEG)
Die Bemessung des Stundensatzes für medizinische und psychologische Gutachten ergibt sich aus den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 Teil 2 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Für die Zuordnung in eine Honorargruppe kommt es alleine auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses bzw. der Beweisanordnung an und nicht auf die tatsächliche Leistung. Hierbei ist der Stundensatz einheitlich für die gesamte Zeit zu bemessen und beträgt je Stunde in der
Honorargruppe M 1: 80 €
Dieser Satz gilt für einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
- in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,
(beispielsweise auch Gutachten, zu deren Erstattung zwar wissenschaftliche Fachkenntnisse erforderlich sind, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen aber verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind; hierunter fallen etwa Gutachten über die Beurteilung von Funktionseinschränkungen bzw. mit einfacherer Diagnostik, wenn die Beurteilung im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs (Organpaares) bzw. Körperteiles gerichtet ist und keine Kausalfragen zu erörtern sind).
Honorargruppe M 2: 90 €
Hierunter sind beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu fassen, insbesondere Gutachten
- in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
- zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
- zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
(beispielsweise auch Gutachten, bei denen die diagnostischen oder ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern; hierbei handelt es sich etwa um sog. Zustandsgutachten, in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung sowie die Leidensbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung von - auch widersprüchlichen - Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie Gutachten, die Zusammenhangsfragen betreffen).
Honorargruppe M 3: 120 €
Hierzu zählen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
- zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
- in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
- zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
- zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
(beispielsweise auch Gutachten, bei denen eine verwirrende Vielzahl unklarer oder widersprüchlicher Befunde oder anamnestischer Angaben umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen des Sachverständigen erfordern; hierzu gehören auch schwierige Zusammenhangsgutachten, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachten und -befunden erfordern und im Schrifttum vertretene wissenschaftliche Meinungen im Gutachten berücksichtigen; ferner auch Gutachten, in denen die Beantwortung der diagnostischen und Kausalfragen in besonders hohem Maße auf Schwierigkeiten stößt und besonders komplizierte Untersuchungsmethoden und Überlegungen erfordert).