Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erhält die Ärztin / der Arzt als Honorar für folgende Leistungen:
- Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung
25,00 €
- Nr. 201
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich - das Honorar 200 beträgt
bis zu 55,00 €
- Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befundbericht mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
45,00 €
- Nr. 203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich - das Honorar 202 beträgt
bis zu 90,00 €
Wird eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung im Sinne von Nr. 201 oder Nr. 203 abgerechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen.
Neben dem Honorar für den Befundbericht werden die sonstigen Aufwendungen erstattet, soweit sie notwendig sind. Für die auf Verlangen des Gerichts gefertigten Kopien werden 0,50 € für die ersten 50 Seiten, für jede weitere Seite 0,15 € ersetzt (§ 7 JVEG).
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Befundberichts bei Gericht geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG).