Gutachten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts

Gesetzliche Regelungen

Die wichtigsten Auszüge

§ 2 (Behinderung)

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.


§ 69 (Feststellung der Behinderung, ...)

(1) ... Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. ...

§ 30 (Grad der Schädigungsfolgen, ...)

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(17) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Wichtige Hinweise für die Sachverständigen

Für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) sind im Regelfall nicht die genauen Diagnosen, sondern vor allem die durch die festgestellten Gesundheitsstörungen hervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen von Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Die Einschätzung des GdB ist zu begründen, zu eventuell vorliegenden Gutachten sowie versorgungsärztlichen Äußerungen ist Stellung zu nehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von der Verordnungsermächtigung des § 30 Abs. 17 BVG Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die Versorgungsmedizin-Verordnung erlassen. Diese regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung. Über die Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX findet diese Verordnung auch auf die Feststellung des GdB entsprechende Anwendung. Die maßgebenden Kriterien finden sich in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Diese sind der Begutachtung zugrundezulegen. Bitte geben Sie für jeden Einzelgrad der Behinderung exakt an, welche Ziffer, Unterziffer und Rubrik Sie anwenden. Bitte begründen Sie auch die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung ausführlich. Sollte die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ d. Sachverständigen nicht vorliegen, ist dies dem Gericht vor Abfassung des Gutachtens mitzuteilen, damit das Gericht zunächst einen entsprechenden Auszug übersenden kann.

Sofern d. Sachverständige für die ordnungsgemäße Erfüllung des Gutachtensauftrages die Durchführung von Zusatzuntersuchungen für erforderlich hält, können diese unmittelbar zu Lasten des Gerichts durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben werden. Dies gilt auch für Untersuchungen, die nicht in der Praxis d. Sachverständigen durchgeführt werden können. Bei Gutachten nach § 109 SGG gilt dies nur, soweit die Gesamtkosten den eingezahlten Vorschuss nicht übersteigen.

Sofern d. Sachverständige die Einholung eines Zusatzgutachtens für erforderlich hält, ist dies zunächst dem Gericht unter Nennung des vorgeschlagenen Zusatzgutachters mitzuteilen, damit dieser vom Gericht mit der Erstellung des Zusatzgutachtens beauftragt werden kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abweichung von dieser Verfahrensweise den Entschädigungsanspruch des Zusatzgutachters gefährden würde.

Die Sachverständigen werden darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der in diesem Merkblatt gegebenen Hinweise den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen gefährdet, insbesondere die Entschädigung erst festgestellt werden kann, wenn die Beweisfragen unter Beachtung dieser Hinweise ordnungsgemäß beantwortet worden sind.

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