Wichtige Hinweise für die Sachverständigen
Für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) sind im Regelfall nicht die genauen Diagnosen, sondern vor allem die durch die festgestellten Gesundheitsstörungen hervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen von Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Die Einschätzung des GdB ist zu begründen, zu eventuell vorliegenden Gutachten sowie versorgungsärztlichen Äußerungen ist Stellung zu nehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von der Verordnungsermächtigung des § 30 Abs. 17 BVG Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die Versorgungsmedizin-Verordnung erlassen. Diese regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung. Über die Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX findet diese Verordnung auch auf die Feststellung des GdB entsprechende Anwendung. Die maßgebenden Kriterien finden sich in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Diese sind der Begutachtung zugrundezulegen. Bitte geben Sie für jeden Einzelgrad der Behinderung exakt an, welche Ziffer, Unterziffer und Rubrik Sie anwenden. Bitte begründen Sie auch die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung ausführlich. Sollte die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ d. Sachverständigen nicht vorliegen, ist dies dem Gericht vor Abfassung des Gutachtens mitzuteilen, damit das Gericht zunächst einen entsprechenden Auszug übersenden kann.
Sofern d. Sachverständige für die ordnungsgemäße Erfüllung des Gutachtensauftrages die Durchführung von Zusatzuntersuchungen für erforderlich hält, können diese unmittelbar zu Lasten des Gerichts durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben werden. Dies gilt auch für Untersuchungen, die nicht in der Praxis d. Sachverständigen durchgeführt werden können. Bei Gutachten nach § 109 SGG gilt dies nur, soweit die Gesamtkosten den eingezahlten Vorschuss nicht übersteigen.
Sofern d. Sachverständige die Einholung eines Zusatzgutachtens für erforderlich hält, ist dies zunächst dem Gericht unter Nennung des vorgeschlagenen Zusatzgutachters mitzuteilen, damit dieser vom Gericht mit der Erstellung des Zusatzgutachtens beauftragt werden kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abweichung von dieser Verfahrensweise den Entschädigungsanspruch des Zusatzgutachters gefährden würde.
Die Sachverständigen werden darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der in diesem Merkblatt gegebenen Hinweise den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen gefährdet, insbesondere die Entschädigung erst festgestellt werden kann, wenn die Beweisfragen unter Beachtung dieser Hinweise ordnungsgemäß beantwortet worden sind.