Geschäftsverteilung

Unter der Geschäftsverteilung eines Gerichts versteht man die Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben auf die bei dem Gericht zuständigen Richter. Wegen des in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz festgelegten Prinzips des sog. „gesetzlichen Richters“ muss die konkrete Zuständigkeit jedes einzelnen Richters für die eingehenden Rechtsfälle im Voraus festgelegt werden. Da die Kammern des Sozialgerichts sich aus einem hauptamtlichen Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammensetzen, ist auch die Besetzung dieser Spruchkörper zu regeln. Dies geschieht durch Beschlüsse des Präsidiums. Dem Präsidium gehören neben dem Direktor vier (von allen Richtern des Sozialgerichts Kassel) gewählte Richter an. Die Einzelheiten zur Aufteilung des Geschäftsverteilungsplanes sind im Gerichtsverfassungsgesetz und im Sozialgerichtsgesetz geregelt.

Der Geschäftsverteilungsplan wird grundsätzlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres aufgestellt; er kann jedoch auch während des Geschäftsjahres geändert werden, um ihn veränderten Bedürfnissen anzupassen. Der detaillierte Geschäftsverteilungsplan kann bei Gericht eingesehen werden; einen Überblick erhalten Sie in unserem Downloadbereich unten.

Das für Ihr Verfahren vergebene Aktenzeichen kann folgendermaßen „entschlüsselt“ werden: Lautet das Aktenzeichen z.B. „S 12 AS 1000/10“ so handelt es sich um einen Rechtsstreit der 12. Kammer im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende („AS“), und es ist der Fall mit der laufenden Nummer 1000, der im Jahr 2010 bei dem Gericht anhängig wurde. Das „S“ am Anfang steht für „Sozialgerichtsbarkeit“.

Weitere Kürzel zur Bezeichnung der Rechtsgebiete (keine abschließende Aufzählung) sind:

  • AL = Arbeitslosenversicherung
  • AS = Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • AY = Asylbewerberleistungsgesetz
  • EG = Erziehungsgeldrecht
  • KR = Krankenversicherung
  • P = Pflegeversicherung
  • R = Gesetzliche Rentenversicherung (Arbeiter und Angestellte)
  • SB = Recht der schwerbehinderten Menschen
  • SO = Sozialhilfe
  • U = Unfallversicherung
  • V = Kriegsopferversorgung

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