1. Was kann zu Protokoll gegeben werden?
In der Rechtsantragstelle können zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klagen erhoben oder Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden. Bei Bedarf kann bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz eine Begründung in angemessenem Umfang aufgenommen werden.
Den im weiteren Verfahren anfallenden Schriftverkehr einschließlich der Klagebegründung haben die Beteiligten selbst zu führen.
2. Was sollte mitgebracht werden?
Bitte bringen Sie alle das Verfahren betreffenden Unterlagen mit, insbesondere in Anfechtungssachen den angefochtenen Bescheid und (für eine Klage) den Widerspruchsbescheid, den Sie anfechten möchten. Wenn möglich bringen Sie bitte auch eine Kopie des Bescheides (und ggf. des Widerspruchsbescheides) für das Gericht mit.
Sofern eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer anderen Person gestellt werden soll, ist eine Vollmacht oder ein sonstiger Vertretungsnachweis dieser Person erforderlich. Auch sollten Sie sich in einem solchen Fall ausweisen können.
3. Ist eine Rechtsberatung möglich?
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragstelle keine Rechtsberatung erfolgen darf. Dazu sind nur Personen legitimiert, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übertragen wurde (in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte).
4. Können auch Personen zur Rechtsantragstelle kommen, die kein Deutsch sprechen?
Personen, die kein oder nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen jemanden mitbringen, der für sie übersetzen kann. Vom Gericht wird nur dann ein Dolmetscher gestellt, wenn es im Laufe eines Prozesses zu einer mündlichen Verhandlung / zu einem Erörterungstermin kommen sollte.
Auch alle Schreiben, die Sie einreichen, müssen in deutscher Sprache geschrieben sein. Wenn Sie Originaldokumente vorlegen, die in fremder Sprache verfasst sind, sollten Sie eine Übersetzung beifügen.
5. Kann ich meine Klage / meinen Antrag auch selber schreiben?
Es besteht weder ein Anwaltszwang noch müssen Sie den Antrag in der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben. Sie können eine Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch selber schreiben und dem Sozialgericht per Post (Am Hopfengarten 3, 36037 Fulda) oder per Fax (0661/924-2530) zuleiten oder in den Hausbriefkasten einwerfen.
Fügen Sie bitte unbedingt eine Kopie des angefochtenen Bescheides (und ggf. des Widerspruchsbescheids) und eine Kopie Ihrer Klage / Ihres Antrages bei.
Wenn Sie Ihre Klage/Antrag selbst formulieren möchten, stehen Ihnen Formulare und Merkblätter bereit (s. u.)
6. Kann ich meine Klage / meinen Antrag auch per E-Mail einreichen?
Solange der elektronische Rechtsverkehr gesetzlich noch nicht eingeführt ist, ist es nicht möglich, per E-Mail Klagen zu erheben, Anträge zu stellen oder in laufenden Verfahren Schriftsätze einzureichen. Klagen, Anträge und Verfahrensschriftsätze, die per E-Mail bei dem Sozialgericht eingehen, bleiben unbearbeitet. Sie werden weder zur Kenntnis genommen noch beantwortet.