Bis in die Anfangsjahre der Bundesrepublik Deutschland gab es keine eigenständige Sozialgerichtsbarkeit. Nicht Richter mit dem verfassungsrechtlich garantierten Status der Unabhängigkeit hatten über die Angelegenheiten der Sozialrechts zu entscheiden, sondern oberste Ämter der Verwaltung wie die Oberversicherungsämter bzw. das Reichsversicherungsamt nahmen bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes am 1. Januar 1954 die Aufgaben der Rechtsprechung wahr (Administrativjustiz).
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht, Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht des jeweiligen Bundeslandes und Revisionsinstanz das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.
Die Kammern bei den Sozialgerichten sind immer sowohl mit einer Berufsrichterin / einem Berufsrichter als auch mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern besetzt. Am Sozialgericht Kassel gibt es derzeit 12 Kammern.
Seit Ende Oktober 2018 befindet sich das Sozialgericht Kassel im Fachgerichtszentrum in der Goethestraße 41-43. Weiterführende Informationen zur Geschichte des von 1911 bis 1914 errichteten Gebäudes finden Sie in unserem Flyer "Fachgerichtszentrum".