Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine vergleichsweise junge Säule der deutschen Justiz. Erst seit dem 1. Januar 1954 entscheiden in sozialgerichtlichen Angelegenheiten unabhängige Richterinnen und Richter.
Zuvor lag diese Verantwortung nicht bei einer eigenständigen Gerichtsbarkeit, sondern bei den obersten Verwaltungsämtern – den sogenannten Oberversicherungsämtern bzw. dem Reichsversicherungsamt (sogenannte Administrativjustiz). Erst mit dem Grundgesetz wurde die strikte Gewaltenteilung, wie wir sie heute kennen, verfassungsrechtlich verankert und die Justiz vollständig von der Verwaltung gelöst.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.
Die Sozialgerichte entscheiden in erster Instanz.
Die Landessozialgerichte entscheiden vorwiegend in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden.
Das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel entscheidet in dritter Instanz vor allem in Revisionsverfahren.
In Hessen wird die Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend durch sieben erstinstanzliche Gerichte und ein zentrales Landessozialgericht vertreten.
Das Hessisches Landessozialgericht hat seinen Sitz in Darmstadt.
Sozialgerichte bestehen in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main zog seit seiner Gründung im Jahr 1954 mehrfach um, um den wachsenden Anforderungen und Mitarbeiterzahlen gerecht zu werden.
| Standorte | Zeitraum |
|---|---|
| Feldbergstraße 22 | 01.01.1954 bis Februar 1962 |
| Adickesallee 36 | 01.02.1962 bis November 1975 |
| Mainzer Landstraße 48 | November 1975 bis 15.09.1988 |
| Bockenheimer Landstraße 18-20 | 15.09.1988 bis 01.10.1989 |
| Adickesallee 36 | 01.10.1989 bis 29.06.2009 |
Seit dem 29.06.2009 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main seinen Sitz in der Gutleutstraße 136.