Nr. 04/2024
Arbeitgeberbeiträge allein wirken sich nicht auf die Höhe der Rente aus
Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden hat.
Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen
Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.
Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht
Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung.
Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.
Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.
(Az. L 2 R 36/23 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
eine Vollrente wegen Alters beziehen, (...)
§ 172 SGB VI
(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters (...)
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (...). Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte (...)
§ 230 SGB VI
(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. (...)
§ 276a SGB VI
(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9Öffnet sich in einem neuen Fenster wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172Öffnet sich in einem neuen Fenster entsprechend.