Nr. 14/2026
Kostenerstattungsanspruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sogenannte Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Klägerin: Kostenerstattungsanspruch bleibt bei Tod des Pflegebedürftigen zwölf Monate fortbestehen
Die Klägerin pflegte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause, wofür die Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. War die Klägerin krank oder in Urlaub, wurde die Pflegebedürftige durch eine andere Person gepflegt. Hierfür fiel 2020 bis 2022 Vergütung iHv. 4.850 Euro an, die zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Kurz nach dem Tod der Pflegebedürftigen 2022 machte die Klägerin als Erbin die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend, was die Pflegeversicherung ablehnte. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.
Hessisches Landessozialgericht: Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen vererbbar
Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch die Ablehnung der Pflegekasse nicht beschwert sei. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Mutter der Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt, da sie zu Hause durch ihre Tochter als Pflegeperson gepflegt worden und ihre Tochter zeitweise wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert gewesen sei. Dieser Anspruch sehe grundsätzlich vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und sodann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen könnten.
Die Klägerin könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Dem stehe zunächst § 59 Satz 2 SGB I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Denn die Kostenerstattung sei erstmals durch die Klägerin als Erbin nach dem Tod der Pflegebedürftigen beantragt worden. Auch die in § 35 Satz 3 SGB XI vorgesehene Ausnahme von diesem Erbausschluss sei nicht anzuwenden. Danach könnten die Erben den Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten gerechnet ab dem Tod des Pflegebedürftigen geltend machen, wenn der pflegebedürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten durch Zahlung der Vergütung an die Verhinderungspflegeperson entstanden seien. Diese Voraussetzung der vorherigen Zahlung ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vorschrift. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Vergütung an die Verhinderungspflegeperson zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden sei.
(Urteil vom 22.06.2026, Az. L 6 P 10/25– Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Es ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt)
Hinweise zur Rechtslage
§ 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Ausschluss der Rechtsnachfolge
1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
§ 35 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Erlöschen der Leistungsansprüche
1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
§ 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Verhinderungspflege
(1) 1Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr […].