Begrenzung der Unterkunftsleistungen im Landkreis Fulda unwirksam
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.
Landkreis: Mietkosten sind unangemessen hoch
Der erwerbsgeminderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.
Unzureichende Datengrundlage führt zu unwirksamer Festsetzung
Das Hessische Landessozialgericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die sogenannte Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.
(Az. L 4 SO 116/23 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt worden.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
(1) 1Bedarfe für Unterkunft (…) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)
§ 35b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
1Hat ein Kreis (…) eine Satzung nach §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1 (…) entsprechend (…).
§ 22a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) 1Die Länder können die Kreise (…) durch Gesetz ermächtigen (…), durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft (…) in ihrem Gebiet angemessen sind. (…)
§ 22b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen, (…)
2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. (…)
§ 22c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) 1Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (…) sollen die Kreise (…) insbesondere
1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. (…)