Nr. 9/2025
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.
Schlüsselbeinbruch während eines Freundschaftsspiels
Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sogenannten Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.
Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins
Das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.
(Az. L 9 U 65/23 – Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt worden.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
(…)
§ 8 SGB VII
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…)