Nr. 09/2021
Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss grundsätzlich seine Anschrift angeben. Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. Nennt er hingegen bewusst keine Wohnanschrift, so liegt kein zulässiges prozessuales Begehren vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Hartz-IV-Bezieher gibt vor Gericht keine aktuelle Anschrift an
Ein 46-jähriger Mann aus Frankfurt am Main legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ein. Dieses wies ihn daraufhin, dass weder die Angabe einer ehemaligen Adresse, unter welcher er nicht mehr erreichbar sei, noch eines Postfachs genügten. Gebe er seine aktuelle Adresse nicht an, so sei sein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Das entsprechende gerichtliche Schreiben wurde an das von ihm benannte Postfach geschickt sowie öffentlich zugestellt. Der Mann verwies darauf, dass bei Obdachlosigkeit die Pflicht zur Angabe einer Anschrift entfalle.
Angabe der aktuellen Anschrift erforderlich
Die Richter des Landessozialgerichts verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setze im Regelfall die Mitteilung der aktuellen Anschrift voraus. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedürfe es, damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und der zuständige „gesetzliche Richter“ festgestellt werden könnten. Auch für die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen sei die Anschrift erforderlich, da die öffentliche Zustellung nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht komme. Als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei dies nicht vorgesehen. Ferner sei die Adresse zur einwandfreien Identifizierung des Rechtsuchenden sowie aus Gründen des Kostenrechts erforderlich.
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift könne entfallen, wenn die Angabe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar sei oder Obdachlosigkeit vorliege.
Der Mann sei jedoch nicht obdachlos. Aus anderen von ihm betriebenen Verfahren sei dem Gericht bekannt, dass er regelmäßig in Hotels übernachte und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend mache. Auch nehme er immer wieder Arbeitsstellen wahr und betreibe eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, in denen er computergeschriebene Schriftsätze einreiche. Es sei daher davon auszugehen, dass er dem Gericht bewusst keine Wohnanschrift nenne.
(Az. L 7 AS 177/21 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. (…)
Art. 101 Grundgesetz (GG)
(1) (…) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
§ 185 Zivilprozessordnung (ZPO)
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, (…)