Die als Berufsgenossenschaft klagende Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten ist als Versicherungsträgerin verpflichtet, für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben im jeweiligen Vorjahr aufzustellen. Sodann sind in dem auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr der tatsächliche Haushaltsbedarf des Haushaltsjahres zu berechnen und darauf beruhend die von den Unternehmen zu leistenden Umlagen durch Beschluss festzusetzen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherheit, der nachfolgende Umlagebeschluss nicht.
Die Klägerin setzte in dem streitigen Haushaltsplan für ihre Betriebsmittel 0 Euro an und beantragte die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherheit, welches diese verweigerte. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Es sei gesetzlich vorgesehen, dass Berufsgenossenschaften Betriebsmittel erst im Umlagebeschluss festsetzten. Diese nachträgliche Festsetzung sei gegenüber der Prognose bei der Aufstellung des Haushaltsplans zudem vorzugswürdig, da nach Ablauf des Haushaltsjahres die konkreten Zahlen vorlägen, die Berechnung daher valide sei. Es handele sich zudem um eine seit Jahren gelebte Praxis, vorherige Haushaltspläne seien auch bei Nullansatz genehmigt worden.
Hessisches Landessozialgericht: Prognostischer Ansatz in konkreter Höhe ist erforderlich, zudem weder unmöglich noch unzumutbar
Das Hessische Landessozialgericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage auf Erteilung der Genehmigung ab. Der vorgenommene Nullansatz verstoße gegen die gesetzlichen Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Er sei ausnahmsweise nur dann vertretbar, wenn sich der Ansatz auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht annähernd beziffern ließe und auch ein Mindestansatz nicht ermittelt werden könnte. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips, eine Summe prognostisch unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu beziffern. Dass die retrospektive Festsetzung im Umlagebeschluss auf einer valideren Berechnungsgrundlage beruhe, begründe weder eine Unmöglichkeit noch eine Unzumutbarkeit einer prognostischen Festsetzung im Haushaltsplan im Vorjahr des Haushaltsjahres. Zudem wäre auch ein Mindestansatz ausreichend.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus für den Haushalt von Berufsgenossenschaften geltenden Regelungen, insbesondere nicht aus § 152 SGB VII. Dieser bestimme lediglich, dass die Betriebsmittelzuführung im Umlageverfahren zulässig sei. Diese Regelung verdränge jedoch nicht die allgemeinen, im SGB IV geregelten Haushaltsgrundsätze zur Aufstellung des Haushaltsplans, sondern regele die davon zu unterscheidende Frage, wofür die Finanzmittel der Berufsgenossenschaft verwendet werden dürften. Bei Berufsgenossenschaften sähen die gesetzlichen Regelungen in der Gesamtschau vor, dass die Betriebsmittelzuführung zum einen prognostisch im Haushaltsplan festzusetzen seien und sodann im Umlageverfahren erneut (in anderer Höhe) festgesetzt werden könnten. Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ergebe sich zudem weder daraus, dass vorherige Haushaltspläne trotz Nullansatzes genehmigt worden seien, noch aus dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Versicherungsträgerin.
(Urteil vom 15.9.2026, Az. L 3 U 18/26– Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist am Bundessozialgericht unter dem Az. B 2 A 1/26 R rechtshängig. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt)
Hinweise zur Rechtslage
§ 67 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält. […]
§ 68 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. 2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können. […]
§ 71d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
[…]
(3) 1Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.
§ 81 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Betriebsmittel
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
§ 172 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Betriebsmittel
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.