Sozialgericht Darmstadt

Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterinnen ist nicht zeitlich begrenzt

Nr. 02/2026

Die Krankenkasse muss einer Fluggesellschaft den Mutterschutzlohn erstatten, den diese an stillende Flugbegleiterinnen während eines Beschäftigungsverbots gezahlt hat – auch wenn die Kinder bereits älter als zwei Jahre sind. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in drei Urteilen entschieden. Das Mutterschutzgesetz sieht für ein stillbedingtes Beschäftigungsverbot keine zeitliche Höchstgrenze vor.

Die klagende Fluggesellschaft hatte in einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass der Einsatz stillender Flugbegleiterinnen mit den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes nicht vereinbar sei. Im Flugbetrieb ließen sich insbesondere Mehrarbeit und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zuverlässig vermeiden. Hinzu kämen sogenannte Umläufe, die sich teilweise über mehrere Tage erstrecken. Die Fluggesellschaft sprach deshalb gegenüber drei Flugbegleiterinnen, die ihre Kinder stillten, Beschäftigungsverbote aus und zahlte ihnen Mutterschutzlohn. Von der beklagten Krankenkasse verlangte die Fluggesellschaft anschließend die Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohns.

Die beklagte Krankenkasse erstattete diese Aufwendungen zunächst, stellte die Erstattung aber jeweils mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ein. Ihrer Auffassung nach könne die persönliche Entscheidung, ein Kind über einen längeren Zeitraum zu stillen, nicht zeitlich unbegrenzt zulasten der Solidargemeinschaft gehen. Sie verwies insbesondere darauf, dass der gesetzliche Anspruch auf Freistellung für Stillzeiten während der Arbeit auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung begrenzt ist. Mit ihren Klagen verlangte die Fluggesellschaft die weitere Erstattung von Mutterschutzlohn über das zweite Lebensjahr der Kinder hinaus.

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt gab der Fluggesellschaft in allen drei Verfahren Recht. Solange die Arbeitnehmerinnen tatsächlich stillten und aufgrund der Vorgaben des Mutterschutzgesetzes nicht als Flugbegleiterinnen beschäftigt werden durften, bestand nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Diesen muss die Krankenkasse dem Arbeitgeber nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstatten.

Gesetz enthält keine zeitliche Höchstgrenze

Entscheidend war für die Kammer, dass das Mutterschutzgesetz für ein Beschäftigungsverbot wegen Stillens keine zeitliche Höchstgrenze vorsieht. Hierin bestehe ein Unterschied zum Anspruch stillender Arbeitnehmerinnen auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Dieser Anspruch sei in § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz auf die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes begrenzt. Eine entsprechende Anwendung der Zwölfmonatsgrenze auf das stillbedingte Beschäftigungsverbot lehnte die Kammer ab. Beide Regelungen beträfen unterschiedliche Situationen: Bei Stillpausen könne die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit grundsätzlich ausüben und werde lediglich zeitweise von der Arbeit freigestellt. Bei einem Beschäftigungsverbot dürfe sie dagegen wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen überhaupt nicht beschäftigt werden.

Nach Vernehmung der drei Flugbegleiterinnen als Zeuginnen stand für das Gericht fest, dass diese ihre Kinder auch nach deren zweiten Geburtstag weiter gestillt hätten. Dass die Kinder daneben schon andere Nahrung erhielten, ändere an der Schutzwirkung des Mutterschutzgesetzes nichts. Eine Frau sei auch dann als stillend anzusehen, wenn Muttermilch nur noch eine untergeordnete Rolle für die Ernährung des Kindes spiele.

Etwaige Fehlanreize sind durch den Gesetzgeber zu korrigieren

Die Kammer setzte sich auch mit möglichen Fehlanreizen der gesetzlichen Regelung auseinander. Ein Beschäftigungsverbot könne finanziell günstiger sein als Elternzeit mit Elterngeld, weil dabei grundsätzlich der volle Mutterschutzlohn in Höhe des bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts gezahlt werde, während Elterngeld regelmäßig zeitlich befristet nur einen Teil des früheren Einkommens ersetze. Es sei jedoch grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Arbeitnehmerin die ihr gesetzlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nutze und an ihren Arbeitsplatz zurückkehre, obwohl dort wegen des Stillens ein Beschäftigungsverbot greife. Selbst wenn die fehlende zeitliche Begrenzung als unbillig empfunden werde, dürfe das Gericht eine solche Grenze nicht selbst schaffen. Eine zeitliche Beschränkung des Mutterschutzlohns und des entsprechenden Erstattungsanspruchs sei Sache des Gesetzgebers.

Die Entscheidungen haben auch über die drei Verfahren hinaus Bedeutung. In sieben weiteren Klageverfahren zwischen denselben Beteiligten wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten nach dem rechtskräftigen Ausgang der jeweils zugrunde liegenden Musterverfahren richten. Nach Angaben der Fluggesellschaft stillen von ihren rund 4.000 Beschäftigten im fliegenden Personal regelmäßig etwa 110 Mitarbeiterinnen.

Sozialgericht Darmstadt, Urteile vom 24. Juni 2026 – S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24 und S 25 KR 11/25. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Die Entscheidung im Verfahren S 25 KR 11/25 ist in der Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa)Öffnet sich in einem neuen Fenster im Volltext abrufbar 

Hintergrund

Schwangere und stillende Frauen unterliegen nach §§ 4 bis 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonderen Vorgaben zu Arbeitszeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber muss nach § 10 MuSchG die Arbeitsbedingungen beurteilen und prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Ergeben sich Gefährdungen, bestimmt § 13 Abs. 1 MuSchG eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Zunächst sind die Arbeitsbedingungen umzugestalten. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, ist ein Einsatz auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz zu prüfen. Erst wenn auch dies ausscheidet, darf die Frau nicht weiterbeschäftigt werden.

Für die Dauer eines solchen Beschäftigungsverbots erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG Mutterschutzlohn in Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Den aufgrund des Beschäftigungsverbots gezahlten Mutterschutzlohn erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) grundsätzlich in vollem Umfang.

Davon zu unterscheiden ist der Anspruch einer stillenden Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die zum Stillen erforderliche Zeit nach § 7 Abs. 2 MuSchG. Dieser Anspruch auf Stillpausen ist auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung begrenzt. Eine entsprechende zeitliche Höchstgrenze für ein stillbedingtes Beschäftigungsverbot und den daraus folgenden Mutterschutzlohn enthält das Gesetz nach Auffassung des Sozialgerichts Darmstadt dagegen nicht.

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