Nr. 13/2026
„Die wichtige Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gelingt in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit sehr gut“ zeigte sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts, Dr. Wilhelm Wolf, erfreut. Im Jahr 2025 betrug die Quote schwerbehinderter Menschen bei allen Beschäftigten in der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit 16,33 Prozent und damit fast das Dreifache der von der Hessischen Landesregierung angestrebten Quote von 6 Prozent. Damit konnte zudem der Anteil im Vergleich zum Jahr 2024 weiter gesteigert werden, der mit 15,95 Prozent bereits ein hohes Niveau hatte.
Schwerbehinderte Menschen arbeiten an den sieben hessischen Sozialgerichten und am Hessischen Landessozialgericht an unterschiedlichen Stellen, sowohl als Richterinnen und Richter als auch als Mitarbeitende in den Serviceeinheiten, in den Gerichtsverwaltungen und in den Poststellen. „Die hohe Quote zeigt: Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht nur eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sondern gelingt und stellt sich für die tägliche Arbeit als Selbstverständlichkeit wie auch Gewinn dar“, so Dr. Wolf. Ein in weiten Bereichen schon barrierefreies Arbeitsumfeld sei ein Erfolgsfaktor. Hier gelte es weiterzuarbeiten und die Bedingungen für Schwerbehinderte möglichst zu optimieren. „Die Kolleginnen und Kollegen bringen neben ihrer jeweiligen fachlichen Expertise auch ihre individuellen Erfahrungen ein und tragen damit wesentlich zu einer bürgernahen Justiz bei.“ Es sei zu wünschen, dass die Inklusion schwerbehinderter Menschen in allen Bereichen des Arbeitslebens voranschreite.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
(1)1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind […] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt […].
[…]
§ 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
(1)1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
[…]
Weitere Informationen
Die Sozialgerichtsbarkeit wird in Hessen durch sieben Sozialgerichte sowie das Hessische Landessozialgericht gewährleistet. Die sieben Sozialgerichte mit Sitzen in Darmstadt, Frankfurt a.M., Wiesbaden, Gießen, Marburg, Fulda und Kassel entscheiden in erster Instanz in ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit in Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe. Das Hessische Landessozialgericht mit Sitz in Darmstadt entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der sieben hessischen Sozialgerichte. Zudem ist es erstinstanzlich zuständig unter anderem für Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung. Bleiben Beteiligte in Klageverfahren in beiden Instanzen erfolglos, können sie sich in weiterer Instanz an das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel wenden.
In der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit sind derzeit ca. 110 Richterinnen und Richter sowie 230 nichtrichterliche Beschäftigte tätig. Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist Dr. Wilhelm Wolf.