Nr. 01/2021
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Behinderter Teilzeit-Student beantragt Arbeitslosengeld II
Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.
Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.
Teilzeit-Studierende ohne BAföG nicht von Hartz IV ausgeschlossen
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.
Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.
(Az. L 9 AS 535/20 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(…)
§ 27 SGB II
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. (…)
§ 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (…)
§ 7 BAföG
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an (…) Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. (…)