Nr. 04/2023
Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist auch die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Verlag beantragt Statusfeststellung für Tätigkeit eines Journalisten
Nachdem ein 1967 geborener Journalist aus Frankfurt am Main mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag über eine „Anstellung als freier Mitarbeiter“. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazin mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 € vereinbart.
Der in Frankfurt ansässige Verlag beantrage eine Statusfeststellung. Der Journalist sei nunmehr selbstständig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung entschied hingegen, dass weiterhin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die hiergegen von dem Verlag und dem Journalisten erhobenen Klagen wies das Sozialgericht ab. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt.
Landessozialgericht: Pressefreiheit ist zu berücksichtigen
Das Hessische Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei.
Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten könne sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeiter erbracht würden.
Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeiter, „die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken“.
Bei einem Chefredakteur könne eine abhängige Beschäftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der Änderung seiner Tätigkeit gewesen, als er noch für mehrere Verlagsprodukte zuständig und überwiegend in den Geschäftsräumen des Verlags tätig gewesen sei.
Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden. Schließlich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, „wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war“.
(Az. L 8 BA 52/19 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 7a SGB IV
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (...) eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, (...)
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. (...)
Art. 5 Grundgesetz (GG)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. (...)