Nr. 01/2026
Das Sozialgericht Darmstadt hat einem Grundschüler mit Diabetes mellitus Typ 1 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt. Entscheidend waren neben dem hohen Therapieaufwand insbesondere die erheblichen Einschränkungen des Kindes im Schul- und Freizeitleben sowie die ständig erforderliche Begleitung und Überwachung durch geschulte Erwachsene.
Bei dem 2017 geborenen Kläger wurde im Alter von sechs Jahren Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert. Er trägt einen Blutzuckersensor und eine Insulinpumpe. Das zuständige Versorgungsamt hatte zunächst einen GdB von 40 sowie das Merkzeichen „H“ festgestellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Die 5. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt gab ihm Recht. Bei der Bewertung einer Diabeteserkrankung komme es nicht allein auf die Zahl der Insulingaben an. Maßgeblich sei auch, wie stark die Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben tatsächlich beeinträchtige. Bei Kindern müsse dabei ihre alterstypische Lebenssituation berücksichtigt und ein Vergleich mit gesunden gleichaltrigen Kindern vorgenommen werden.
Begleitung auch bei Schule, Sport und Freizeit erforderlich
Der Kläger benötigt bei zahlreichen außerhäuslichen Aktivitäten die Begleitung eines Erwachsenen, der im Umgang mit seiner Erkrankung geschult ist. In der Schule wird er von einem Schulbegleiter unterstützt. Auch bei Freizeitaktivitäten wie einem Schwimmkurs, einem Besuch im Trampolinpark oder bei sportlichen Aktivitäten ist eine solche Begleitung erforderlich. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung teilweise nicht an Aktivitäten teilnehmen konnte.
Besonders deutlich zeigte sich die Einschränkung nach den Feststellungen des Gerichts bei einer Klassenfahrt. Die Mutter musste mit einem Wohnmobil mitreisen. Wegen der notwendigen Überwachung der Blutzuckerwerte übernachtete der Kläger bei ihr und nicht zusammen mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in der Gemeinschaftsunterkunft. Auch beim Handballspielen bestehen krankheitsbedingte Einschränkungen.
Hinzu kamen erhebliche Schwankungen der Blutzuckerwerte. Nach den Feststellungen des Gerichts musste die Mutter den Kläger regelmäßig auch nachts wegen Unterzuckerungen wecken und ihm Saft geben. Die Erkrankung und die damit verbundene ständige Begleitung wirkten sich zudem auf seine altersgerechte Entwicklung und auf sein psychisches Wohlbefinden aus.
Auf die konkrete Lebenssituation des Kindes kommt es an
Nach Auffassung der Kammer führten diese Umstände in ihrer Gesamtheit zu gravierenden Einschnitten in die Lebensführung. Die krankheitsbedingte Sonderstellung beeinträchtige insbesondere die Freizeitgestaltung, sportliche Aktivitäten, die Privatsphäre sowie die altersgerechte Entwicklung von Selbständigkeit. Das Gericht stellte deshalb einen GdB von 50 ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fest.
Die Entscheidung betrifft die Bewertung des konkreten Einzelfalls. Eine dauernde Begleitung und Überwachung eines an Diabetes erkrankten Kindes führt nicht automatisch zu einem GdB von 50. Erforderlich sind hinreichend gewichtige und konkret feststellbare Beeinträchtigungen, durch die es zu gravierenden Einschnitten in der Lebensführung kommt.
(Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 21. April 2026 – S 5 SB 355/24. Das Urteil ist rechtskräftig und in der Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa)Öffnet sich in einem neuen Fenster im Volltext abrufbar.)
Hintergrund
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Menschen als schwerbehindert. Der GdB bewertet nicht die Erkrankung als solche, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Mit der Schwerbehinderteneigenschaft sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden, etwa steuerliche Vergünstigungen sowie im Arbeitsleben zusätzlicher Urlaub und ein besonderer Kündigungsschutz. Weitere Vergünstigungen können von zusätzlich festgestellten Merkzeichen abhängen.