Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig

Die Aufwandentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Nr. 04/2022 

Stadtverordnete wehrt sich gegen höhere Beiträge

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 € monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 € monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter - „um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 € ein „fiktiver Stundenlohn von 5,50 € bis 7,60 €“. 

(Az.  L 1 KR 412/20 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 237 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  3. das Arbeitseinkommen.
    (…)

§ 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (…)

§ 15 SGB IV

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(…)

§ 35 Hessische Gemeindeordnung (HGO)

 (1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihren freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.
(…)

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