Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Anspruch auf Haushaltshilfe während stationärer Rehabilitation

Lesedauer:4 Minuten

Nr. 10/2021

Rentenversicherung muss Kosten für Ersatzkraft erstatten

Wenn einem Versicherten wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, wird Haushaltshilfe geleistet. Dies gilt, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Eine Haushaltsführung liegt auch vor, wenn Ehegatten sich diese teilen. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchen Tageszeiten die Haushaltsaufgaben übernommen werden. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter Familienvater beantragt Haushaltshilfe wegen stationärer Reha

Ein 41-jähriger Versicherter aus Darmstadt beantragte bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit der ihm gewährten stationären Rehabilitationsmaßnahme. Wegen der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes sollte diese bereits 2 Tage später beginnen. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite und die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue. Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige er im Regelfall. Noch am gleichen Tagbeauftragte er eine Firma, die während der 5 Reha-Wochen jeweils an 3 bis 4 Tagen wöchentlich jeweils 3 Stunden Haushaltshilfe leistete.

Die Rentenversicherung lehnte eine Kostenerstattung ab. Die Ehefrau des Versichertenkönne den Haushalt weiterführen. Sollte dies wegen der Schwangerschaft nicht möglich sein, sei eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung möglich. Außerdem habe der Versicherte den Beschaffungsweg nicht eingehalten, weil er sich bereits vor Ablauf einer angemessenen Frist vertraglich verpflichtet habe, ohne eine Entscheidung abzuwarten.

Landessozialgericht: Rentenversicherung muss Kosten erstatten

Die Darmstädter Richter verurteilten die Rentenversicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten von rund 2.000 €. Während der stationären Reha habe der Versicherte den Haushalt mit zwei kleinen Kindern nicht weiterführen können. Zuvor habe er den Haushalt selbst geführt, da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe.

Seiner Ehefrau sei die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während seiner Reha nicht zumutbar gewesen. Denn die schwangere Frau sei teilzeitbeschäftigt gewesen, habe zwei kleine Kinder zu betreuen und lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten können.

Ferner verwiesen die Richter die Rentenversicherung darauf, dass dieser keine eigenen Kräfte für Haushaltshilfe zur Verfügung stünden. Damit sei die Haushaltshilfe stets inForm der Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbst beschafften Ersatzkraft zu erbringen.

Im Übrigen habe es sich aber auch um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Der Versicherte hätte allenfalls den Beginn der Maßnahme verschieben können. Es sei jedoch sinnvoll gewesen, noch vor der Geburt des dritten Kindes die Reha-Maßnahme durchzuführen, zumal diese unter anderem der Behandlung der psychischen Erkrankung gedient habe.

(Az. L 2 R 360/18 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unterwww.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

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