Nr. 16/2026
„Die Belastung der hessischen Sozialgerichtsbarkeit verharrt unverändert auf einem sehr hohen Niveau“ stellt der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts Dr. Wolf fest. Fast 40 Prozent mehr Verfahren sind in den ersten drei Quartalen 2026 im Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum an den hessischen Sozialgerichten eingegangen. Die Anzahl der eingegangenen Verfahren, Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erreicht damit bereits in den ersten neun Monaten des Jahres fast die Gesamtanzahl der Verfahrenseingänge in 2025. Diese waren wiederum bereits um 20 Prozent höher als 2024. Auch die Belastung am Hessischen Landessozialgericht ist weiter angestiegen. In den ersten drei Quartalen 2026 gingen 20 Prozent mehr Verfahren (Berufungen und Beschwerden) ein. „Die Aufrechterhaltung der Gewährung raschen und effektiven Rechtsschutzes ist nur dank des überobligatorischen Einsatzes der Richterinnen und Richter sowie der nichtrichterlichen Beschäftigten möglich“, so Dr. Wolf und regt an „Auf Dauer bedarf es zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Belastung angemessener personeller Ausstattung und der intensiven Fortentwicklung der Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit.“
Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Grundsicherungssysteme verzeichnen die höchsten Zuwachsraten
Die Verfahrenseingänge an den Sozialgerichten stiegen in allen Rechtsgebieten. Erhebliche Zuwachsraten zeigten sich im Bereich der Pflegeversicherung mit über 70 Prozent, bei den Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (2. Teil SGB IX) mit 67 Prozent, bei den Angelegenheiten nach dem SGB II mit über 60 Prozent und im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) mit 54 Prozent. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Verfahrenseingängen am Hessischen Landessozialgericht. Hier sind insbesondere Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (2. Teil SGB IX) um 64 Prozent, in Angelegenheiten nach dem SGB II um über 55 Prozent und betreffend das Arbeitsförderungsrecht (SGB III) um fast 33 Prozent jeweils erheblich gestiegen.
Hoher Anteil der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und erhöhter Arbeitsaufwand durch die Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Beteiligte
Zu einer hohen Arbeitsbelastung führen neben diesen sehr hohen Eingangszahlen zudem weiterhin ein hoher Anteil der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und umfangreiche Schriftsätze erstellt durch Künstliche Intelligenz (siehe ebenfalls die Presseinformation Nr. 10/2026 des Hessischen Landessozialgerichts). Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machten an den Sozialgerichten über 21 Prozent, am Hessischen Landessozialgericht sogar fast 40 Prozent der Verfahrenseingänge aus. Diese Verfahren zeichnen sich durch eine von den Antragstellern vorgetragene besondere Eilbedürftigkeit aus, aufgrund derer sie von den Richterinnen und Richtern vorrangig gegenüber anderen Verfahren sowie mit deutlich kürzeren Fristen bearbeitet werden. Weiterhin verursachen zudem deutlich überdurchschnittlich umfangreiche Schriftsätze, die mittels Künstlicher Intelligenz erstellt worden sind, sehr hohen Arbeitsaufwand, ohne dass dies das Begehr der Rechtssuchenden unterstützt. Häufig werden bereits der Sachverhalt unzutreffend dargestellt, zudem umfangreiche rechtliche, aber für die gerichtliche Prüfung überflüssige Ausführungen gemacht und auf irrelevante oder sogar nicht existente Rechtsprechung verwiesen.
Weitere Informationen
Die Sozialgerichtsbarkeit wird in Hessen durch sieben Sozialgerichte sowie das Hessische Landessozialgericht gewährleistet. Die sieben Sozialgerichte mit Sitzen in Darmstadt, Frankfurt a.M., Wiesbaden, Gießen, Marburg, Fulda und Kassel entscheiden in erster Instanz in ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit in Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe. Das Hessische Landessozialgericht mit Sitz in Darmstadt entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der sieben hessischen Sozialgerichte. Zudem ist es erstinstanzlich zuständig unter anderem für Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung. Bleiben Beteiligte in Klageverfahren in beiden Instanzen erfolglos, können sie sich in weiterer Instanz an das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel wenden.
In der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit sind derzeit 110 Richterinnen und Richter sowie 230 nichtrichterliche Beschäftigte tätig. Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist Dr. Wilhelm Wolf.