Güterichterinnen und Güterichter / Mediation

Nach dem Güterichtermodell kann das Gericht in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren die Beteiligten für einen Güteversuch vor einen hierfür bestimmten Güterichter verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Zur Entscheidung des Rechtsstreits (durch Urteil oder Beschluss) ist er hingegen nicht befugt.

Die Möglichkeit zur Verweisung vor den Güterichter besteht an allen sieben Sozialgerichten und am Hessischen Landessozialgericht. Der Güteversuch kann vom Gericht sowie von den Verfahrensbeteiligten angeregt werden. Das Verfahren wird regelmäßig nur dann an den Güterichter verwiesen, wenn die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben.

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zu Güterichterinnen und Güterichter in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit

An allen hessischen Sozialgerichten sowie am Hessischen Landessozialgericht besteht die Möglichkeit, die Beteiligten für einen Güteversuch vor eine hierfür bestimmte und nicht entscheidungsbefugte Richterin (Güterichterin) bzw. vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen. Die Tätigkeit der Güterichterinnen und Güterichter ist zum 1. August 2013 an die Stelle des früheren Angebots der gerichtsinternen Mediation getreten. Die Güterichterin und der Güterichter können alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe einer oder mehrerer Güterichterinnen und Güterichter freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Güterichterin und der Güterichter führen die Beteiligten als eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis durch die Mediation. Die Konfliktbeilegung durch eine Mediation im Güteversuch ist freiwillig und kann von dem gesetzlich zuständigen Richter oder von einem der Verfahrensbeteiligten angeregt werden.

In vielen Konflikten lässt sich eine – oftmals verborgene – Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel oder sogar besonders günstig ist. Mediation ist die Kunst, diese Lösung zu finden. Die Güterichterin und der Güterichter bedienen sich einer bestimmten Technik, um die Kommunikation zu fördern und so wieder Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen.

Mögliche Vorteile einer Mediation im Güteversuch gegenüber dem streitigen gerichtlichen Verfahren:

  • Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit für ein Gespräch der Beteiligten zur Verfügung. Hintergründe des Konflikts und Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet werden.
  • Die Mediation ist nicht zwingend auf den Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens beschränkt. Auch kann es hilfreich sein, zur umfassenden Lösung des Konflikts im allseitigen Einvernehmen weitere Personen, Organisationen oder Behörden an der Mediation zu beteiligen.
  • Gibt es mehrere Gerichtsverfahren der Beteiligten, kann mit der Mediation eine umfassende Lösung gefunden werden.
  • Die Beteiligten erarbeiten selbst die Lösung des Konflikts. Dadurch entsteht eine größere Akzeptanz und es kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft geschaffen werden.
  • Die Mediation ist nicht öffentlich; es kann Vertraulichkeit vereinbart werden.
  • Ein Termin im Güteversuch kann in der Regel zeitnah stattfinden, so dass schnell eine Lösung gefunden werden kann.

Den Anwältinnen und Anwälten bzw. den Vertreterinnen und Vertretern der Sozialverbände kommt auch in der Mediation im Güteversuch die Aufgabe der rechtlichen Beratung zu. Darüber hinaus sollen sie den Beteiligten dabei behilflich sein, ihre Positionen und Interessen sachgerecht zu formulieren und in den Güteversuch einzubringen. Als nicht zur Entscheidung befugte Richterinnen bzw. Richter erteilen die Güterichterin und der Güterichter grundsätzlich keinen Rechtsrat. Sie nehmen weder eine eigene Bewertung oder Einschätzung, noch eine Prognose über Erfolg und Misserfolg der Klage bzw. Berufung vor. Recht als Teil der Lebenswirklichkeit hat aber auch im Rahmen der Mediation als eines von verschiedenen Entscheidungskriterien seinen unverzichtbaren Platz. Es wird von den Beteiligten eingebracht. Daher ist die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder beispielsweise durch eine Verbandsvertreterin oder einen Verbandsvertreter sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung zur Durchführung des Güteversuchs mit der Methode der Mediation.

Im Rahmen des früheren Angebots der gerichtsinternen Mediation hat sich die Methode der Mediation regelmäßig als konfliktangemessen herausgestellt. Halten die Beteiligten oder die Güterichterin und der Güterichter andere Methoden der Konfliktbeilegung für angemessen, so kann dennoch z.B. ein moderiertes Gespräch oder eine Schlichtung, ggf. auch in Kombination mit der Mediation, durchgeführt werden.

Der Güteversuch ist Bestandteil des anhängigen Verfahrens und löst keine zusätzlichen Gerichtskosten aus.

Soll ein Güteversuch durchgeführt werden, so ist es in der Regel sinnvoll, das gerichtliche Verfahren zum Ruhen zu bringen. 

Ist der Güteversuch erfolgreich, endet er mit einer schriftlichen Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird dann – je nach dem, was die Beteiligten vereinbart haben – beendet, indem die Güterichterin oder der Güterichter einen gerichtlichen Vergleich, eine übereinstimmende Erledigung, ein Anerkenntnis oder eine Klagerücknahme protokolliert.

Scheitert der Güteversuch, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und von der gesetzlichen Richterin oder vom gesetzlichen Richter weitergeführt. Der Güteversuch hat damit, auch wenn er ohne Erfolg geblieben ist, keine nachteiligen Auswirkungen auf das dann fortzusetzende gerichtliche Verfahren.

Nach § 278a ZPO i.V.m. § 202 SGG kann das Gericht auch eine außergerichtliche Mediation vorschlagen und hierfür das gerichtliche Verfahren zum Ruhen bringen. Über die Beauftragung einer freiberuflichen Mediatorin bzw. eines freiberuflichen Mediators müssen sich die Beteiligten einigen und auch die Kosten tragen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne die an ihrem Gericht zuständigen Güterichterinnen und Güterichter zur Verfügung.

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