Akteneinsicht
Einsicht in die Akten eines Sozialgerichtsprozesses können in der Regel nur die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten nach entsprechender Antragstellung nehmen.
Einsicht in die Akten eines Sozialgerichtsprozesses können in der Regel nur die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten nach entsprechender Antragstellung nehmen.